Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 206
§ 206 – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Kurz erklärt
- Die Verjährung wird gestoppt, wenn der Gläubiger durch höhere Gewalt betroffen ist.
- Dies gilt nur, wenn die höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist auftritt.
- Der Gläubiger darf in dieser Zeit keine rechtlichen Schritte unternehmen können.
- Höhere Gewalt bezieht sich auf unvorhersehbare und unkontrollierbare Ereignisse.
- Die Hemmung der Verjährung endet, sobald die höhere Gewalt nicht mehr besteht.