Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 205
§ 205 – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Kurz erklärt
- Die Verjährung von Ansprüchen wird gestoppt.
- Dies gilt, wenn der Schuldner mit dem Gläubiger eine Vereinbarung getroffen hat.
- Der Schuldner darf vorübergehend die Leistung verweigern.
- Die Hemmung der Verjährung dauert solange, wie diese Vereinbarung besteht.
- Nach Ende der Vereinbarung läuft die Verjährung weiter.