Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2318

§ 2318 – Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage. (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. (3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.

Kurz erklärt

  • Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses verweigern, wenn die Pflichtteilslast gerecht verteilt wird.
  • Das Gleiche gilt für Auflagen, die an den Erben gestellt werden.
  • Ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer darf nur so viel gekürzt werden, dass er seinen Pflichtteil behält.
  • Wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist, kann er das Vermächtnis und die Auflage kürzen, um seinen eigenen Pflichtteil zu sichern.
  • Die Kürzung muss immer im Verhältnis zur Pflichtteilslast erfolgen.