Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 925a

§ 925a – Urkunde über Grundgeschäft

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

Kurz erklärt

  • Eine Auflassungserklärung muss mit einer bestimmten Urkunde verbunden sein.
  • Diese Urkunde ist gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderlich.
  • Die Urkunde muss entweder vorgelegt oder gleichzeitig erstellt werden.
  • Ohne diese Urkunde wird die Auflassungserklärung nicht akzeptiert.
  • Es handelt sich um eine formale Voraussetzung für die Gültigkeit der Erklärung.