Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 925a
§ 925a – Urkunde über Grundgeschäft
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
Kurz erklärt
- Eine Auflassungserklärung muss mit einer bestimmten Urkunde verbunden sein.
- Diese Urkunde ist gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderlich.
- Die Urkunde muss entweder vorgelegt oder gleichzeitig erstellt werden.
- Ohne diese Urkunde wird die Auflassungserklärung nicht akzeptiert.
- Es handelt sich um eine formale Voraussetzung für die Gültigkeit der Erklärung.