Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 926
§ 926 – Zubehör des Grundstücks
(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll. (2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
Kurz erklärt
- Wenn Verkäufer und Käufer sich einig sind, gehört das Zubehör des Grundstücks automatisch zum Eigentum des Käufers.
- Zubehörstücke, die zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden sind und dem Verkäufer gehören, werden mit dem Grundstück übertragen.
- Im Zweifelsfall wird angenommen, dass das Zubehör in der Veräußerung enthalten ist.
- Wenn der Käufer Zubehörstücke erhält, die nicht dem Verkäufer gehören oder belastet sind, gelten spezielle Vorschriften.
- Der gute Glaube des Käufers wird zum Zeitpunkt des Besitzübergangs bewertet.