Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 268

§ 268 – Ablösungsrecht des Dritten

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren. (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. (3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Dritte, die durch Zwangsvollstreckung eines Schuldners ein Recht an einem Gegenstand verlieren könnten, dürfen den Gläubiger befriedigen.
  • Auch der Besitzer eines Gegenstands hat das Recht, den Gläubiger zu befriedigen, um seinen Besitz zu schützen.
  • Die Befriedigung kann durch Hinterlegung oder Aufrechnung erfolgen.
  • Wenn ein Dritter den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung an diesen Dritten über.
  • Der Übergang der Forderung darf nicht zum Nachteil des Gläubigers verwendet werden.