Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1717
§ 1717 – Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Beistandschaft gilt nur, wenn das Kind in Deutschland lebt.
- Sie endet, wenn das Kind ins Ausland zieht.
- Diese Regelung gilt auch für die Zeit vor der Geburt des Kindes.
- Der gewöhnliche Aufenthalt ist entscheidend für die Beistandschaft.
- Ein Umzug ins Ausland beendet die Beistandschaft.