Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 864
§ 864 – Erlöschen der Besitzansprüche
(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird. (2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.
Kurz erklärt
- Ein Anspruch, der aus verbotener Eigenmacht entsteht, erlischt nach einem Jahr.
- Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der verbotenen Eigenmacht.
- Der Anspruch muss vorher durch eine Klage geltend gemacht werden, um nicht zu erlöschen.
- Das Erlöschen tritt auch ein, wenn ein Gericht bestätigt, dass der Täter ein Recht an der Sache hat.
- In diesem Fall kann der Täter die Wiederherstellung seines Besitzstands verlangen.