Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2140

§ 2140 – Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge

Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss.

Kurz erklärt

  • Der Vorerbe kann weiterhin über Nachlassgegenstände verfügen, auch nachdem die Nacherbfolge eingetreten ist.
  • Diese Verfügungsmacht bleibt bestehen, bis der Vorerbe von der Nacherbfolge Kenntnis hat oder haben muss.
  • Dritte können sich nicht auf die Berechtigung des Vorerben berufen, wenn sie von der Nacherbfolge wissen oder wissen müssen.
  • Die Regelung schützt die Rechte des Vorerben bis zu einem bestimmten Wissensstand.
  • Es gibt eine klare Trennung zwischen dem Wissen des Vorerben und dem Wissen Dritter über die Nacherbfolge.