Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1214
§ 1214 – Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen. (2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet. (3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
Kurz erklärt
- Der Pfandgläubiger darf die Nutzungen nutzen, muss aber dafür sorgen, dass sie gewonnen werden.
- Er ist verpflichtet, darüber Rechenschaft abzulegen.
- Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung angerechnet.
- Zuerst werden Kosten und Zinsen von den Nutzungen abgezogen.
- Abweichende Regelungen sind erlaubt.