Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2008

§ 2008 – Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft

(1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Ehegatte in einer Gütergemeinschaft erbt und die Erbschaft zum Gesamtgut gehört, muss die Inventarfrist auch dem anderen Ehegatten mitgeteilt werden.
  • Die Frist bleibt bestehen, solange sie dem anderen Ehegatten nicht abgelaufen ist.
  • Der Ehegatte, der erbt, profitiert von der Erstellung des Inventars durch den anderen Ehegatten.
  • Die Regelungen gelten auch nach dem Ende der Gütergemeinschaft.
  • Beide Ehegatten müssen gemeinsam die Verwaltung des Gesamtguts berücksichtigen.