§ 574 – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Der Mieter kann gegen die Kündigung des Vermieters Widerspruch einlegen, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte für ihn oder seine Familie darstellt.
- Eine Härte liegt vor, wenn der Mieter keinen angemessenen Ersatzwohnraum finden kann.
- Bei der Bewertung der Interessen des Vermieters werden nur die im Kündigungsschreiben genannten Gründe berücksichtigt.
- Nachträglich entstandene Gründe können ebenfalls berücksichtigt werden.
- Abweichende Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, sind ungültig.