Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 573d
§ 573d – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Bei außerordentlicher Kündigung eines Mietverhältnisses gelten bestimmte gesetzliche Regelungen.
- Die Kündigung muss bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats für den übernächsten Monat erfolgen.
- Für Wohnraum gibt es eine spezielle Regelung, die eine Kündigung bis zum 15. eines Monats für denselben Monat erlaubt.
- Eine abweichende Vereinbarung, die den Mieter benachteiligt, ist ungültig.
- Die Regelungen gelten nicht für Kündigungen gegenüber Erben des Mieters.