Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1042

§ 1042 – Anzeigepflicht des Nießbrauchers

Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher muss den Eigentümer sofort informieren, wenn die Sache beschädigt oder zerstört wird.
  • Bei außergewöhnlichen Reparaturen oder Erneuerungen muss ebenfalls eine Mitteilung an den Eigentümer erfolgen.
  • Der Nießbraucher muss den Eigentümer benachrichtigen, wenn Schutzmaßnahmen gegen unerwartete Gefahren nötig sind.
  • Auch wenn ein Dritter ein Recht an der Sache beansprucht, ist der Nießbraucher zur Anzeige verpflichtet.
  • Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen.