Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 546
§ 546 – Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Kurz erklärt
- Der Mieter muss die Mietwohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses zurückgeben.
- Wenn der Mieter die Wohnung an jemand anderen weitergegeben hat, kann der Vermieter die Wohnung auch von dieser Person zurückfordern.
- Die Rückgabe der Mietsache ist eine Pflicht des Mieters.
- Der Vermieter hat das Recht, die Mietsache von einem Dritten zurückzufordern.
- Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter selbst die Wohnung zurückgibt oder nicht.