§ 1579 – Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, normal normal der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, normal normal der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, normal normal der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, normal normal der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, normal normal der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, normal normal dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder normal normal ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Unterhaltsanspruch kann eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn dies für den Verpflichteten unfair wäre.
- Faktoren wie die kurze Dauer der Ehe und die Pflege eines gemeinsamen Kindes werden berücksichtigt.
- Der Berechtigte darf keine schweren Vergehen gegen den Verpflichteten oder dessen Angehörige begangen haben.
- Der Berechtigte darf seine finanzielle Notlage nicht absichtlich herbeigeführt haben.
- Weitere schwerwiegende Gründe können ebenfalls zu einer Einschränkung des Unterhaltsanspruchs führen.