Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1156

§ 1156 – Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger

Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften zur Forderungsübertragung (§§ 406 bis 408) gelten nicht für das Verhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger bei Hypotheken.
  • Der neue Gläubiger muss eine Kündigung des Eigentümers, die an den bisherigen Gläubiger gerichtet ist, akzeptieren.
  • Dies gilt nur, wenn die Übertragung der Forderung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
  • Ist die Übertragung nicht bekannt oder nicht eingetragen, kann der neue Gläubiger die Kündigung ignorieren.
  • Der Eigentümer hat somit bestimmte Rechte gegenüber dem neuen Gläubiger.