§ 312c – Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
Kurz erklärt
- Fernabsatzverträge sind Verträge, die ohne persönliche Anwesenheit der Vertragsparteien abgeschlossen werden.
- Der Unternehmer oder dessen Vertreter und der Verbraucher nutzen dafür ausschließlich Fernkommunikationsmittel.
- Ein Vertrag gilt nicht als Fernabsatzvertrag, wenn er nicht im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems abgeschlossen wird.
- Fernkommunikationsmittel umfassen Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, SMS und digitale Dienste.
- Diese Regelung ermöglicht den Vertragsabschluss über verschiedene Kommunikationswege ohne physische Begegnung.