Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2210
§ 2210 – Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Eine Anordnung nach § 2209 wird nach 30 Jahren ab dem Erbfall unwirksam.
- Der Erblasser kann festlegen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder Testamentsvollstreckers weitergeht.
- Alternativ kann die Verwaltung bis zu einem anderen bestimmten Ereignis fortdauern.
- Die Regelungen aus § 2163 Abs. 2 gelten auch hier.
- Es gibt also Möglichkeiten, die Verwaltung über die 30 Jahre hinaus zu verlängern.