Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2211
§ 2211 – Verfügungsbeschränkung des Erben
(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Erbe kann nicht über Nachlassgegenstände verfügen, die vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden.
- Der Testamentsvollstrecker hat die Kontrolle über diese Nachlassgegenstände.
- Rechte, die von jemandem abgeleitet werden, der nicht berechtigt ist, gelten ebenfalls.
- Es gibt spezielle Vorschriften für solche Fälle.
- Diese Vorschriften schützen die Rechte Dritter.