Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2184

§ 2184 – Früchte; Nutzungen

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Gegenstand vererbt wurde, muss der Erbe dem Vermächtnisnehmer auch die Erträge seit dem Erbfall geben.
  • Diese Erträge werden als "Früchte" bezeichnet.
  • Der Erbe muss auch alles andere, was aus dem vermachten Recht gewonnen wurde, herausgeben.
  • Für andere Nutzungen, die nicht als Früchte zählen, muss der Erbe keinen Ersatz leisten.
  • Der Erbe ist also nur für die Früchte und das, was direkt aus dem Vermächtnis stammt, verantwortlich.