Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2183
§ 2183 – Haftung für Sachmängel
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn eine bestimmte Sache vermacht wird und diese mangelhaft ist, kann der Vermächtnisnehmer eine mangelfreie Sache verlangen.
- Wenn der Beschwerte einen Mangel absichtlich verschwiegen hat, kann der Vermächtnisnehmer Schadensersatz verlangen.
- Der Vermächtnisnehmer muss in diesem Fall keine Frist zur Nacherfüllung setzen.
- Die Regelungen zur Sachmängelhaftung beim Kauf gelten auch für diese Ansprüche.
- Der Vermächtnisnehmer hat somit Rechte bei mangelhaften Sachen, die ihm vermacht wurden.