Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1031

§ 1031 – Erstreckung auf Zubehör

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher erhält das Nutzungsrecht an einem Grundstück.
  • Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das Zubehör des Grundstücks.
  • Die Regelungen für den Erwerb des Eigentums gelten auch für den Nießbrauch.
  • Der § 926 ist die relevante Vorschrift für den Erwerb.
  • Der Nießbraucher kann das Grundstück und sein Zubehör nutzen.