Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1031
§ 1031 – Erstreckung auf Zubehör
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher erhält das Nutzungsrecht an einem Grundstück.
- Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das Zubehör des Grundstücks.
- Die Regelungen für den Erwerb des Eigentums gelten auch für den Nießbrauch.
- Der § 926 ist die relevante Vorschrift für den Erwerb.
- Der Nießbraucher kann das Grundstück und sein Zubehör nutzen.