Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2040
§ 2040 – Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
Kurz erklärt
- Erben müssen gemeinsam über Nachlassgegenstände entscheiden.
- Einzelne Erben können nicht allein über Nachlassgegenstände verfügen.
- Schuldner kann nicht mit Forderungen gegen einen Erben aufrechnen.
- Aufrechnung ist nur gegen den Nachlass als Ganzes möglich.
- Alle Erben müssen in Entscheidungen einbezogen werden.