Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1489
§ 1489 – Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich. (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat. (3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.
Kurz erklärt
- Der überlebende Ehegatte haftet persönlich für die Verbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
- Die Haftung des überlebenden Ehegatten gilt nur aufgrund der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
- Die Regeln für die Haftung von Erben bei Nachlassverbindlichkeiten finden Anwendung.
- Das Gesamtgut wird anstelle des Nachlasses betrachtet, wie es zum Zeitpunkt der Gütergemeinschaft war.
- Abkömmlinge haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder überlebenden Ehegatten durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft.