Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1490
§ 1490 – Tod eines Abkömmlings
Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.
Kurz erklärt
- Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, gehört sein Anteil nicht zu seinem Nachlass.
- Hinterlässt er eigene Abkömmlinge, treten diese an seine Stelle.
- Die Abkömmlinge sind anteilsberechtigt, wenn der Verstorbene seinen Ehegatten überlebt hätte.
- Gibt es keine eigenen Abkömmlinge, geht der Anteil an die anderen anteilsberechtigten Abkömmlinge.
- Wenn keine anderen anteilsberechtigten Abkömmlinge vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte den Anteil.