Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1484
§ 1484 – Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen. (2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. (3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
Kurz erklärt
- Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
- Die Ablehnung unterliegt bestimmten gesetzlichen Vorschriften, die auch für die Ausschlagung einer Erbschaft gelten.
- Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig.
- Wenn der Ehegatte die Fortsetzung ablehnt, gelten ähnliche Regelungen wie in einem bestimmten anderen Paragraphen.
- Die Ablehnung hat rechtliche Konsequenzen, die im Gesetz festgelegt sind.