Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 779
§ 779 – Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. (2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Kurz erklärt
- Ein Vergleich ist unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nicht der Realität entsprechen.
- Der Vergleich ist auch unwirksam, wenn der Streit nicht entstanden wäre, wenn die Parteien die richtigen Tatsachen gekannt hätten.
- Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis führt ebenfalls zur Unwirksamkeit eines Vergleichs.
- Die Unsicherheit kann auch entstehen, wenn die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs unklar ist.
- Beide Parteien müssen sich auf wahre Tatsachen stützen, um einen gültigen Vergleich zu schließen.