Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1873

§ 1873 – Rechnungsprüfung

(1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt. (2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten. (3) Endet die Betreuung und liegt kein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung verlangt. Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. Nach Ablauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr verlangt werden.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer muss eine Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einreichen.
  • Das Betreuungsgericht sendet diese an den Berechtigten, wenn dieser bekannt ist und kein Sonderfall vorliegt.
  • Das Gericht prüft die Schlussrechnung oder Vermögensübersicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
  • Der Berechtigte kann innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen eine Prüfung verlangen.
  • Nach Ablauf dieser Frist kann keine Prüfung mehr angefordert werden.