Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1298

§ 1298 – Ersatzpflicht bei Rücktritt

(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat. (2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Verlobter vom Verlöbnis zurücktritt, muss er dem anderen Verlobten und dessen Eltern für entstandene Schäden aufkommen.
  • Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Verbindlichkeiten, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden.
  • Der Verlobte muss auch für Schäden aufkommen, die der andere Verlobte durch Maßnahmen in Erwartung der Ehe erlitten hat.
  • Der Schadenersatz ist nur fällig, wenn die Aufwendungen und Maßnahmen angemessen waren.
  • Eine Ersatzpflicht entfällt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.