Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2258

§ 2258 – Widerruf durch ein späteres Testament

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.

Kurz erklärt

  • Ein neues Testament hebt ein früheres Testament auf, wenn es widersprüchliche Regelungen enthält.
  • Das frühere Testament bleibt gültig, wenn das neue Testament widerrufen wird.
  • Im Falle eines Widerrufs gilt das frühere Testament so, als wäre es nie aufgehoben worden.
  • Die Regelung betrifft nur die Teile, die im neuen Testament im Widerspruch stehen.
  • Es gibt keine automatische Wiederherstellung des alten Testaments, wenn das neue Testament nicht widerrufen wird.