Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2263
§ 2263 – Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
Kurz erklärt
- Ein Erblasser kann nicht anordnen, dass sein Testament nach seinem Tod nicht sofort eröffnet werden darf.
- Solch eine Anordnung ist rechtlich ungültig.
- Das Testament muss nach dem Tod des Erblassers geöffnet werden.
- Die Regelung gilt unabhängig von den Wünschen des Erblassers.
- Die Nichtigkeit betrifft nur die Anordnung zur Verzögerung der Testamentseröffnung.