Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2263

§ 2263 – Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.

Kurz erklärt

  • Ein Erblasser kann nicht anordnen, dass sein Testament nach seinem Tod nicht sofort eröffnet werden darf.
  • Solch eine Anordnung ist rechtlich ungültig.
  • Das Testament muss nach dem Tod des Erblassers geöffnet werden.
  • Die Regelung gilt unabhängig von den Wünschen des Erblassers.
  • Die Nichtigkeit betrifft nur die Anordnung zur Verzögerung der Testamentseröffnung.