Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1225
§ 1225 – Forderungsübergang auf den Verpfänder
Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn der Verpfänder nicht der Schuldner ist, kann er den Pfandgläubiger befriedigen.
- In diesem Fall geht die Forderung auf den Verpfänder über.
- Der Verpfänder hat ähnliche Rechte wie ein Bürge.
- Die Regelungen für Bürgen gelten auch für den Verpfänder.
- Dies bedeutet, dass der Verpfänder in bestimmten Situationen die Forderung übernehmen kann.