Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1135

§ 1135 – Verschlechterung des Zubehörs

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

Kurz erklärt

  • Eine Verschlechterung des Grundstücks umfasst auch Schäden an Zubehörstücken.
  • Zubehörstücke sind Teile, die zur Hypothek gehören.
  • Wenn Zubehörstücke beschädigt werden, zählt das wie eine Verschlechterung des Grundstücks.
  • Das Entfernen von Zubehörstücken gegen die Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaft ist ebenfalls problematisch.
  • Diese Regelung betrifft die §§ 1133 und 1134 des Gesetzes.