Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1136

§ 1136 – Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

Kurz erklärt

  • Eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gläubiger ist ungültig.
  • Der Eigentümer darf das Grundstück nicht verkaufen oder belasten.
  • Solche Verpflichtungen sind rechtlich nicht durchsetzbar.
  • Die Nichtigkeit betrifft nur diese spezifische Vereinbarung.
  • Es gibt keine rechtlichen Konsequenzen für den Eigentümer aus dieser Vereinbarung.