Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 74
§ 74 – Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Auflösung eines Vereins muss im Vereinsregister eingetragen werden.
- Die Auflösung kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Zeitablauf erfolgen.
- Der Vorstand muss die Auflösung zur Eintragung anmelden.
- Bei einer Beschlussauflösung muss eine Kopie des Beschlusses beigefügt werden.
- Ein bestimmter Abschnitt des Gesetzes wurde gestrichen.