Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 106
§ 106 – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Kurz erklärt
- Minderjährige ab dem siebten Lebensjahr haben eingeschränkte Geschäftsfähigkeit.
- Die Regelungen dazu sind in den §§ 107 bis 113 festgelegt.
- Sie können nicht ohne Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten Verträge abschließen.
- Bestimmte Ausnahmen erlauben es ihnen, kleinere Geschäfte selbstständig zu tätigen.
- Die Einschränkung dient dem Schutz der Minderjährigen.