Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1089

§ 1089 – Nießbrauch an einer Erbschaft

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die §§ 1085 bis 1088 gelten auch für den Nießbrauch an einer Erbschaft.
  • Nießbrauch bedeutet, dass jemand das Recht hat, die Erträge einer Erbschaft zu nutzen.
  • Die Regelungen dieser Paragraphen regeln die Rechte und Pflichten des Nießbrauchers.
  • Es wird klargestellt, dass die gleichen Vorschriften für Erbschaften wie für andere Vermögenswerte gelten.
  • Der Nießbrauch kann bestimmte Einschränkungen oder Bedingungen haben.