Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1849

§ 1849 – Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere

(1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann, normal normal ein Wertpapier des Betreuten, normal normal einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten. normal normal normal arabic Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt, normal normal b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft, normal normal c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft, normal normal d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder normal normal e) auf Nebenleistungen gerichtet ist, normal normal normal alpha normal normal im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt, normal normal b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt, normal normal normal alpha normal normal im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist. normal normal normal arabic Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. (3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft. (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts, um über bestimmte Rechte des Betreuten zu verfügen, die Geldleistungen oder Wertpapiere betreffen.
  • Für Geldleistungen bis zu 3.000 Euro oder bestimmte Kontoguthaben ist keine Genehmigung erforderlich.
  • Auch bei Wertpapieren ist keine Genehmigung nötig, wenn es sich um eine Nutzung des Vermögens handelt oder das Wertpapier auf den Namen des Betreuten umgeschrieben wird.
  • Genehmigungen gelten auch für Verpflichtungen, die bereits vom Betreuungsgericht genehmigt wurden.
  • Bestimmte Regelungen zu Sperrvereinbarungen schränken die Genehmigungsfreiheit ein.