Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2181

§ 2181 – Fälligkeit bei Beliebigkeit

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand ein Vermächtnis erhält, kann der Zeitpunkt der Erfüllung frei gewählt werden.
  • Ist der Zeitpunkt nicht festgelegt, wird die Leistung automatisch fällig.
  • Die Fälligkeit tritt im Zweifelsfall mit dem Tod des Beschwerten ein.
  • Der Beschwerte ist die Person, die das Vermächtnis erfüllen soll.
  • Es gibt keine weiteren Bedingungen für die Fälligkeit des Vermächtnisses.