Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1158

§ 1158 – Künftige Nebenleistungen

Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den §§ 404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen.

Kurz erklärt

  • Zinsen oder Nebenleistungen müssen innerhalb eines Kalendervierteljahres fällig sein, nachdem der Eigentümer von der Übertragung erfahren hat.
  • Die Vorschriften der §§ 406 bis 408 gelten für das Verhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger.
  • Der Gläubiger kann sich nicht auf § 892 berufen, wenn der Eigentümer Einwendungen nach §§ 404, 406 bis 408 und 1157 hat.
  • Der Eigentümer hat bestimmte Rechte, die ihm durch die genannten Paragraphen zustehen.
  • Die Regelungen betreffen die rechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung von Forderungen.