Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1159

§ 1159 – Rückständige Nebenleistungen

(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet. (2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Rückstände von Zinsen oder Nebenleistungen werden nach allgemeinen Vorschriften für Forderungsübertragungen geregelt.
  • Das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger richtet sich ebenfalls nach diesen Vorschriften.
  • Dies gilt auch für Ansprüche auf Kostenerstattung, die das Grundstück betreffen.
  • Die Regelung des § 892 findet auf diese Ansprüche keine Anwendung.
  • Es handelt sich um spezifische Bestimmungen für die Übertragung von Forderungen im Zusammenhang mit Grundstücken.