Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 903
§ 903 – Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer einer Sache kann frei entscheiden, was er mit der Sache macht.
- Er kann andere Personen von der Nutzung oder dem Zugriff auf die Sache ausschließen.
- Es gibt gesetzliche Einschränkungen und Rechte Dritter, die beachtet werden müssen.
- Der Eigentümer eines Tieres hat besondere Vorschriften zum Tierschutz zu beachten.
- Die Rechte des Eigentümers gelten nicht uneingeschränkt, wenn es um Tiere geht.