Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 901

§ 901 – Erlöschen nicht eingetragener Rechte

Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Recht an einem fremden Grundstück fälschlicherweise aus dem Grundbuch gelöscht wird, erlischt es, wenn die Ansprüche des Berechtigten verjähren.
  • Das gleiche gilt, wenn ein gesetzlich entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht im Grundbuch eingetragen ist.
  • Die Verjährung des Anspruchs führt zum Erlöschen des Rechts.
  • Das Grundbuch spielt eine wichtige Rolle bei der Gültigkeit von Rechten an Grundstücken.
  • Rechte, die nicht korrekt im Grundbuch vermerkt sind, können ebenfalls erlöschen.