Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1474

§ 1474 – Durchführung der Auseinandersetzung

Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.

Kurz erklärt

  • Ehegatten regeln ihre Vermögensverhältnisse.
  • Es gelten die Vorschriften der §§ 1475 bis 1481.
  • Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
  • Die Regelungen betreffen die Aufteilung des Vermögens.
  • Es handelt sich um gesetzliche Vorgaben für die Ehescheidung.