Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 428
§ 428 – Gesamtgläubiger
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
Kurz erklärt
- Mehrere Gläubiger können gemeinsam eine Leistung fordern.
- Jeder Gläubiger hat das Recht, die gesamte Leistung zu verlangen.
- Der Schuldner muss die Leistung jedoch nur einmal erbringen.
- Der Schuldner kann wählen, an welchen Gläubiger er die Leistung erbringt.
- Dies gilt auch, wenn einer der Gläubiger bereits Klage eingereicht hat.