Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 429
§ 429 – Wirkung von Veränderungen
(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
Kurz erklärt
- Der Verzug eines Gesamtgläubigers betrifft auch die anderen Gläubiger.
- Wenn Forderung und Schuld bei einem Gesamtgläubiger zusammenkommen, erlöschen die Rechte der anderen Gläubiger.
- Die Regelungen der §§ 422, 423, 425 gelten ebenfalls.
- Die Rechte der anderen Gläubiger bleiben bestehen, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung überträgt.
- Die Vorschriften betreffen die Beziehungen zwischen Gesamtgläubigern und Schuldnern.