Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 430
§ 430 – Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Alle Gläubiger haben gleiches Recht auf die Forderungen.
- Die Ansprüche werden gleichmäßig unter den Gläubigern verteilt.
- Abweichungen von dieser Regel müssen ausdrücklich festgelegt werden.
- Jeder Gläubiger erhält den gleichen Anteil, solange nichts anderes vereinbart ist.
- Es gibt keine bevorzugten Gläubiger, es sei denn, es gibt spezielle Vereinbarungen.