Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 430

§ 430 – Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Alle Gläubiger haben gleiches Recht auf die Forderungen.
  • Die Ansprüche werden gleichmäßig unter den Gläubigern verteilt.
  • Abweichungen von dieser Regel müssen ausdrücklich festgelegt werden.
  • Jeder Gläubiger erhält den gleichen Anteil, solange nichts anderes vereinbart ist.
  • Es gibt keine bevorzugten Gläubiger, es sei denn, es gibt spezielle Vereinbarungen.