Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 898

§ 898 – Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Kurz erklärt

  • Die Ansprüche aus den §§ 894 bis 896 sind von der Verjährung ausgeschlossen.
  • Diese Ansprüche können also unbegrenzt lange geltend gemacht werden.
  • Es gibt keine Frist, innerhalb derer diese Ansprüche verfallen.
  • Betroffene Personen können jederzeit rechtliche Schritte einleiten.
  • Die Regelung betrifft spezifische rechtliche Ansprüche.