Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 605
§ 605 – Kündigungsrecht
Der Verleiher kann die Leihe kündigen: wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, normal normal wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, normal normal wenn der Entleiher stirbt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Verleiher kann die Leihe beenden, wenn er die verliehene Sache plötzlich selbst benötigt.
- Die Leihe kann auch gekündigt werden, wenn der Entleiher die Sache nicht vertragsgemäß nutzt.
- Insbesondere ist es ein Kündigungsgrund, wenn der Entleiher die Sache unbefugt an Dritte weitergibt.
- Eine Kündigung ist möglich, wenn der Entleiher die Sache durch Nachlässigkeit gefährdet.
- Der Verleiher kann die Leihe auch kündigen, wenn der Entleiher stirbt.